AKG zur Reform der Notfallversorgung: Krankenhäuser nicht zu Vermietern degradieren

| Datum: Mittwoch, den 15.01.2020 um 13:57 Uhr

Bei der Reform der Notfallversorgung dürfen Krankenhäuser nicht zu reinen Vermietern degradiert werden

  • Gesetzentwurf muss Grundlagen für Strukturreformen schaffen
  • Organisationsverantwortung der KV verhindert effiziente Nutzung bestehender Ressourcen
  • AKG fordert neue Versorgungslösungen und konsequente Fortsetzung des Stufenkonzeptes


Notfallreform ist Grundlage für Strukturreform
Die Reform der Notfallversorgung wird für die deutschen Krankenhäuser zur zentralen Weichenstellung auf dem Weg zu einer nachhaltigen Weiterentwicklung der gesamten Versorgungslandschaft. „Nur wenn eine flächendeckende und hochwertige Notfallversorgung in Verbindung mit einer sinnvollen Patientensteuerung sichergestellt ist, können die Krankenhausstrukturen zukunftsfähig aufgestellt werden“, hebt Dr. Matthias Bracht, Vorstandsvorsitzender der AKG, die Wichtigkeit des aktuellen Gesetzesvorhaben hervor. Mit dem vorliegenden Entwurf werden nahezu alle relevanten Baustellen der Notfallversorgung zeitgleich adressiert. Neben der Reform der Rettungsleitstellen und des Rettungsdienstes steht einmal mehr die Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und Kassenärztlichen Vereinigungen bei der ambulanten Notfallversorgung im Zentrum der Reformbemühungen. „Fast alle Strukturreformen im Gesundheitswesen haben an dieser Schnittstelle immer neue Regelungen hervorgebracht, die bis heute keine wirklichen Lösungen geschaffen haben“, blickt Helmut Schüttig, Geschäftsführer der AKG, ernüchtert zurück. „Eine bloße Fortsetzung immer engerer Kooperationsverpflichtungen mit den überholten Rollenbildern und Strukturen zwischen ambulanter und stationärer Versorgung kann keine wirkliche Verbesserung schaffen“, zeigt sich Schüttig von dem gegenüber dem ursprünglichen Diskussionsentwurf aus dem Gesundheitsministerium deutlich abgeschwächten Entwurf der Integrierten Notfallzentren (INZ) sichtlich enttäuscht.
 
Organisationsverantwortung in der Hand der KV verhindert Synergien
Mit der Festlegung der fachlichen Leitung durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) wird die organisatorische Verantwortung und damit letztendlich auch die wirtschaftliche Verantwortung für die INZ in die Hand der KV gelegt. „Den Krankenhäusern bleibt die Rolle als Vermieter und Dienstleister für das so konzipierte INZ“, beschreibt Schüttig den Gesetzentwurf anschaulich.
Die geltende Rechtslage verhindert in dieser Konstruktion eine sinnvolle Nutzung bestehender Ressourcen des Krankenhauses. So ist der Rückgriff auf Personal des Krankenhauses durch die Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes limitiert. Eine Nutzung von sinnvoller Diagnostik oder Überwachungsmöglichkeiten durch das INZ scheidet damit praktisch aus, weil hierbei immer auch entsprechendes Fachpersonal mit eingebunden wird. Hierfür bräuchte es eine gesetzliche Verankerung der Zusammenarbeit von INZ und Krankenhaus. 
 
Neue Versorgungskonzepte brauchen gesetzliche Grundlagen
„In seiner jetzigen Form führen die Regelungen zu den INZ ausschließlich zu neuerlichem Wettbewerb um Personal und bringen keinerlei Verbesserung in der Patientenversorgung“, fasst Schüttig die Einschätzung der AKG zusammen. Um die notwendigen Strukturreformen zu ermöglichen, braucht es weitere gesetzliche Klarstellungen:
 

  • Die Sicherstellungsverantwortung in der Hand der Länder oder Kommunen ermöglicht eine sinnvolle gestalterische Offenheit in der Leistungserbringung.
  • Zur Sicherstellung einer hochwertigen Versorgung ist die ärztliche Leitung der INZ zwingend durch einen entsprechend qualifizierten Notarzt zu gewährleisten.
  • Um bestehende Ressourcen im Krankenhaus sinnvoll zu nutzen, braucht es einer klar geregelten Leistungsbeziehung zwischen INZ und Krankenhaus (z. B. durch Überweisungsmöglichkeit oder Auftragsleistungen).
  • Einweisungsentscheidungen des INZ müssen von der Fehlbelegungsprüfung durch die Krankenkassen und den MD ausgenommen werden. 

Bei der Festlegung von einheitlichen Struktur- und Qualitätsanforderungen durch den G-BA sind auch die bestehenden Notfallangebote für die fachärztliche Grundversorgung (z. B. Gynäkologie, Augenheilkunde und Zahnmedizin) an Krankenhäusern in einem Stufenmodell zu berücksichtigen. 
Ein tatsächlich unabhängiger Leistungsbereich würde nicht nur in der Notfallversorgung einen wertvollen Grundstein für neue und zukunftsfähige Versorgungskonzepte legen. 

Stufenkonzept zur Patientensteuerung ist richtiger Weg
Der vorliegende Entwurf setzt die Implementierung von klar definierten Versorgungsstufen in der Notfallversorgung konsequent fort. Erstmals werden nun auch Instrumente für eine dringend notwendige Patientensteuerung gesetzlich verankert und bundesweit einheitliche Leistungsansprüche in der Notfallversorgung definiert. „Setzt der Gesetzgeber diesen Weg mutig fort, bieten sich gute Möglichkeiten für eine nachhaltige Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung in allen Teilen des Landes“, blickt Dr. Bracht bereits in die Zukunft und verweist auf die entsprechenden Vorschläge der AKG.
 
 
Die AKG
Die AKG ist ein Interessenverbund von 24 Großkrankenhäusern und Krankenhausverbünden aus dem gesamten Bundesgebiet mit einem Umsatz von insgesamt über 9,0 Milliarden Euro. Sie repräsentiert derzeit ca. 42.000 Betten und vertritt damit 9,0 % der gesamtdeutschen Krankenhausversorgung. Gut 1,7 Millionen Patienten im Jahr werden in den Häusern der AKG von nahezu 120.000 Mitarbeiter/innen vollstationär behandelt. Alle Mitglieder sind Maximalversorger in kommunaler Trägerschaft und decken damit das gesamte medizinische Spektrum ab. Als kommunale Krankenhäuser erbringen die Mitglieder der AKG eine wichtige Leistung für die Versorgung der gesamten Bevölkerung, von der Grund- bis zur Maximalversorgung. Damit leisten sie einen wichtigen gesundheitspolitischen Beitrag. Die Gewinne werden reinvestiert und nicht an Investoren abgeführt. So bleiben die Gelder den Regionen erhalten.

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